Satzung des Kletter- und Wandervereines Fernblick e. V.Name, Sitz, Eintragungsbegehren Zweck Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung, des Natur-, Umwelt-, Landschafts- und Denkmalsschutzes, sowie des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung von Heimatforschung, Heimatgedanken und traditionellem Brauchtum, durch Pflege des Liedgutes und des Chorgesanges, durch Maßnahmen zur Erhaltung des Wanderwegenetzes, durch die Durchführung ein- und mehrtägiger Wanderfahrten und die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen. § 3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele. § 4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. § 6. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden. Erwerb der Mitgliedschaft Beendigung der Mitgliedschaft Beiträge Vorstand und Mitgliederversammlung § 12. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Jedes Vorstandsmitglied hat Einzelvertretungsbefugnis. Die Vertretungsbefugnis des Vorstandes ist in der Weise beschränkt, dass zu Rechtsgeschäften über EUR 1000,00 die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist. § 13. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Vereinsmitglieder gewählt werden. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Amtszeit eines Vorstandsmitgliedes. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre, gerechnet von der Wahl an. Scheidet ein Mitglied aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen einen Nachfolger berufen. Die Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablaufen ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihre Amtstätigkeit aufnehmen können. § 14. Eine Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins fordert oder wenn es 1/4 der Mitglieder unter Angabe von Gründen schriftlich beantragen. Mitgliederversammlungen sind durch Rundschreiben unter Angabe der Tagesordnung innerhalb von 14 Tagen einzuberufen. § 15. Einmal im Jahr soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen schriftlich einberufen. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein angegebene Adresse gerichtet ist. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
§ 16. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Falls kein Vorstandsmitglied anwesend ist, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter. Eine Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 25 % aller Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von 4 Wochen zu einer zweiten Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuladen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden gültigen Stimmen, sofern das Gesetz keine andere Mehrheit vorsieht. Es ist ein Protokoll zu führen, was vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist. Auflösung |